Wasserhaushaltsgesetz
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Jeder wassergefährdendende Stoff muss entsprechend seiner Gefährlichkeit in die Wassergefährdungsklassen oder falls zutreffend als nicht wassergefährdend eingestuft werden. Dieses Einstufungsverfahren ist in der aktuell gültigen Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) geregelt.
Grundlage für die Klassifizierung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bildet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 sowie Ergänzungen, die
in den Folgejahren hinzu gekommen sind. Die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe beruht auf §§ 62 WHG und §§ 63 WGH.
So ist der Inverkehrbringer aufgefordert eine Einstufung der wassergefährdenden Stoffe entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK 1 – 3) oder
als nicht wassergefährdend vorzunehmen.
Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS
Die jeweils gültige Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) wurde
im Bundesanzeiger veröffentlicht (letztmalig Juni 2005/Stand August 2014) und ist
im Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.
Die VwVwS (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe) enthält vier Anhänge:
- Anhang 1: Liste nicht wassergefährdender Stoffe
- Anhang 2: Liste wassergefährdender Stoffe, eingestuft in die
Wassergefährdungsklassen 1 bis 3
- Anhang 3: Beschreibung des Einstufungsvorgehens für alle Stoffe, die nicht in
den Anhängen 1 und 2 genannt sind, auf der Basis von R-Satz-
Einstufungen des Europäischen Gefahrstoffrechts
- Anhang 4: Beschreibung des Vorgehens zur Einstufung von Zubereitungen und
Gemischen
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– VwVwS lesen
– VwVwS Anhang 1
– VwVwS Anhang 2
– VwVwS Anhang 3
– VwVwS Anhang 4
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